Kollokationsklage | SchKG-Klagen §§ 13 f. EVSchKG
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 130'000.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 21. Juni 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. Juni 2017 ZK2 2017 21 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Konkursmasse B.________ in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Konkursamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, betreffend Kollokationsklage (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Februar 2017, ZEV 2017 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Konkursamt Höfe am 9. November 2016 eine Forderung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 130'000.00 (Kollokationsplan Nr. 10) abgewiesen hat (Vi-act. I Beilage);
- dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben vom 14. November 2016 "Rekurs" erhoben hat (VI-act. I), welcher vom Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe als Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 SchKG entgegenge- nommen worden ist (vgl. Vi-act. 1 sowie Vi-act. A);
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom
20. Februar 2017 auf die Klage nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwer- deführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 trotz An- setzung einer Nachfrist nicht bezahlt hatte (Vi-act. A in Verbindung mit Vi- act. 2 und 3);
- dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Ja- nuar 2017 an das Bezirksgericht Höfe angefochten und das Bezirksgericht Höfe die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen hat (KG-act. 1+2);
- dass der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom
13. April 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen (KG- act. 6) und der Beschwerdeführerin mit separater Kostenvorschussverfügung vom gleichen Tag Frist bis Montag, 1. Mai 2017 zur Zahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 1'500.00 gesetzt hat (KG-act. 7);
- dass die beiden Verfügungen betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Leistung eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin
Kantonsgericht Schwyz 3 am 19. April 2017 postalisch zugestellt worden sind (vgl. Beilagen zu KG- act. 6+7) und innert der 30-tägigen Frist dagegen keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden ist;
- dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 29. Mai 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis Dienstag,
13. Juni 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KG- act. 10);
- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass die Beschwerdegegnerin wohl eine Parteientschädigung beantragt, diesen Anspruch jedoch nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO näher begründet, weshalb mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus- zugehen ist, dass eine Amtsstelle ohne Beizug eines Anwaltes im konkreten Fall keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteil BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3);
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 130'000.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 21. Juni 2017 rfl